GvD Nr. 231/2001

Strafrechtliche Haftung der Genossenschaften GvD Nr. 231/2001

Dieses Dekret regelt, dass bei begangenen Straftaten nicht nur einzelne Personen sondern auch Kapitalgesellschaften und somit auch Genossenschaften zur Verantwortung gezogen werden können. Folgende Straftaten werden laut GvD Nr. 231/2011 geahndet:
• Straftatbestände gegen die öffentliche Verwaltung (Korruption, Veruntreuung, Amtsunterschlagung usw.)
• Verbrechen im Rahmen des Gesellschaftsrechtes
• Verbrechen im Zusammenhang mit dem Mißbrauch von marktrelevanten Positionen
• Verbrechen im Zusammenhang mit der Arbeitssicherheit und dem Gesundheitsschutz sowie mit der unerlaubten Vermittlung und Ausbeutung von Arbeitskräften
• Verbrechen im Zusammenhang mit der EDV und der unerlaubten Verarbeitung von Daten
• Transnationale Verbrechen, kriminelle Vereinigungen und mafiaartige Vereinigungen
• Verbrechen im Zusammenhang mit Geldwäsche, Eigengeldwäsche, Hehlerei und Verwendung von Geldern unrechtmäßiger Herkunft
• Verbrechen im Zusammenhang mit Geldfälschung sowie mit der Verfälschung von Markennamen, Unterscheidungszeichen für geistige Schöpfungen oder gewerblichen Erzeugnissen
• Verbrechen zu terroristischen Zwecken oder mit dem Zwecke des Umsturzes der demokratischen Ordnung
• Verbrechen gegen die Persönlichkeit des Einzelnen (Mobbing, Ausbeutung, Kinderarbeit, usw.)
• Verbrechen gegen Gewerbe und Handel
• Verbrechen in Verletzungen des Urheberrechts und Autorenrechts
• Verbrechen der Verleitung zur Falschaussage oder der Aussageverweigerung an eine Gerichtsbehörde
• Umweltdelikte
• Verbrechen im Zusammenhang mit der Einwanderungsgesetzgebung
• Verbrechen im Zusammenhang mit Rassismus und Xenophobie
• Betrug bei Sportwettbewerben, illegalem Glücksspiel oder Wetten und Glücksspielen, die von verbotenen Geräten gespielt werden
• Steuervergehen
Strafen im Falle eines oben genannten Vergehens, kann nur entgangen werden, wenn ein besonderes Organisationsmodell angewendet und genehmigt wird und wenn ein unabhängiges Kontrollorgan eingesetzt wird, das über die Einhaltung des Modells wacht.

Der Milchhof Sterzing hat beides bereits umgesetzt. Der Ethikkodex und das Organisationsmodell bilden die Grundlage um die Genossenschaft vor Strafen im Rahmen des GvD 231/2001 zu schützen.
Das Modell wurde auf Grund von verschiedenen gesetzlichen Neuerungen aktualisiert. Insbesondere hat es sich als notwendig erwiesen, die Kapitel des Organisationsmodells bezüglich der Steuervergehen, Art. 25 GvD 231/01 (Kap. 18) und der Schmuggeldelikte (Kap. 19, besonderer Teil) abzuändern und zu vervollständigen.

Ethikkodex und Organisationsmodell

Menschlichkeit und soziales Engagement haben Friedrich Wilhelm Raiffeisen vor 150 Jahren befähigt, die Mitbürger dazu anzuspornen, durch Selbsthilfe und Selbstverantwortung in gemeinsamen Organisationseinheiten zusammenzuarbeiten. Damit können Ziele erreicht werden, die für den Einzelnen nicht erreichbar wären. Alle Verbundpartner verbinden das genossenschaftliche Geschäftsmodell und die Grundwerte von Friedrich Wilhelm Raiffeisen, nämlich jene der Selbsthilfe, der Selbstverwaltung, der Selbstverantwortung, der Selbstkontrolle, der Subsidiarität und der Solidarität. In diesem Sinne besitzt der Milchhof Sterzing einen Ethikkodex, der besagt, dass Tätigkeiten und Leistungen des Milchhofes Sterzing direkt oder indirekt auf die Stärkung der Leistungskraft seiner Mitglieder und deren Fortentwicklung ausgerichtet sind. Der Milchhof Sterzing erachtet ebenso die Anwendung eines Organisationsmodells im Sinne des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 231 vom 8. Juni 2001 als sinnvoll und geeignet, die Mitarbeiter und andere Personen, die mit der Körperschaft in Verbindung stehen, hinsichtlich einer korrekten und transparenten Verhaltensweise zu sensibilisieren und die Begehung von Straftaten, wie sie vom Dekret vorgesehen sind, zu vermeiden. Zweck und wesentlicher Inhalt des Organisationsmodells Das Organisationsmodell des Milchhofes Sterzing legt ein strukturiertes System von internen Abläufen und Kontrollen fest, um der Begehung der vom oben genannten Dekret vorgesehenen Straftaten entgegenzuwirken. Im Besonderen werden die einzelnen Tätigkeitsbereiche und die damit verbundenen Risiken hinsichtlich strafbarer Handlungen im Modell aufgelistet. Für die jeweiligen Bereiche werden Abläufe und geeignete Kontrollmaßnahmen festgelegt. Außerdem wird ein disziplinarrechtliches System eingeführt, welches die Nichteinhaltung der vom Organisationsmodell vorgesehenen Maßnahmen ahndet.

Wie ist das Modell aufgebaut?
Das Modell besteht aus einem allgemeinen und einem besonderen Teil. Der allgemeine Teil enthält die grundlegenden Prinzipien des Modells, die Bestimmungen über das Überwachungsorgan sowie die disziplinarrechtlichen Bestimmungen. Der besondere Teil definiert die einzelnen „Risikobereiche“ sowie die jeweiligen Verhaltensregeln in Zusammenhang mit den im Dekret genannten Straftatbeständen. Sollten Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, so ist es die Pflicht eines jeden Mitarbeiter, Mitgliedes oder sonstiger Person, die im Kontakt zum Milchhof Sterzing steht, dies umgehend, der Geschäftsführung, dem Verwaltungsrat bzw. dem Überwachungsorgan, welches die Einhaltung des Gesetzes kontrolliert, mitzuteilen.
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